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"Solarpark Kirchbach" - Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans

Mit Bescheid vom 14.08.2024 (AZ: 1.20.1.621.3-24B170075) hat das Landratsamt Mittelsachsen die vom Stadtrat der Stadt Oederan mit Beschluss Nr. 032/06/24 am 27.06.2024 festgestellte 3. Änderung des Flächennutzungsplans in der Planfassung vom 04.06.2024 einschließlich Begründung mit dem als Anlage beigefügten Umweltbericht und den umweltfachlichen Fachbeiträgen genehmigt. Zuvor hatte der Stadtrat die Abwägung zur Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen (Beschluss Nr. 031/06/24).
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Oederan in Kraft und ist damit rechtswirksam.

Jedermann kann die Unterlagen zur wirksamen 3. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der umweltfachlichen Fachbeiträge, die dem Bauleitplan zugrunde liegen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Stadtbauamt Oederan, Markt 5 in 09569 Oederan zu den üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Außerdem sind die Unterlagen online auf dem zentralen Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingestellt und für jedermann zugänglich gemacht.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. 

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der  Stadt Oederan geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): 
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn 

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oederan, 06.09.2024

Steffen Schneider
Bürgermeister
 

Ansprechpartner

Stadtverwaltung Oederan
Fr. Talkenberger
Markt 5
09569 Oederan
Tel.: 03 72 92 / 27 16 4
Email: talkenberger.sv@oederan.de